Seit dem 28.01.2022 gilt das neue Tierarzneimittelgesetz kurz TAMG- gemäß des § 50 Abs. 4 TAMG dürfen ab sofort Medikamente beim Tier nur angewandt werden, wenn die Produkte für die Anwendung bei der in der Kennzeichnung und Packungsbeilage gekennzeichneten Tierart registriert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Tier lebensmittelliefernd ist oder nicht. Was genau heisst das für Sie und uns ? Alle Präparate, die apothekenpflichtig sind und nicht für Tiere zugelassen sind, also z.B. Humanpräparate dürfen ab dem 28.1.2022 nur noch auf tierärztliches Rezept von der Apotheke an Sie ausgegeben werden. Auch ein Tierheilpraktiker z.B. darf jetzt nur noch auf tierärztliches Rezept Medikamente an Sie weiterreichen. Das gilt seit neustem s.o. jetzt nicht mehr für HUMANHOMÖOPATHIKA (siehe oben). Weiter wird die Verabreichung / Verschreibung humaner Präparate durch den Tierarzt weiter eingeschränkt (Antibiotika z.B.) und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Für uns Tierärzte heißt es nun auch, wir müssen z.B. angebrochene Verpackungen i.d.R. innerhalb von 28 Tagen vernichten. Außerdem müssen Sie von uns verbindliche schriftliche Verabreichungsanweisungen für das abgegebene Präparat erhalten.
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